Allgemeine Zahlungs- und Geschäftsbedingungen
der RK Campingwirtschaft GmbH
Stand 7/2018

Allgemeine Zahlungsbedingungen

Die Preise verstehen sich für Auftraggeber mit Sitz in Deutschland zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer auf den Netto-Rechnungsbetrag. Zahlbar innerhalb 14 Tage nach der Rechnungserstellung – ohne Abzug.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. „Anzeigenauftrag“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbetreibenden in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung.

2. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres nach Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.

3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziff. 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus, weitere Anzeigen abzurufen.

4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Herausgeber nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Herausgeber zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Herausgebers beruht.

5. Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig bei der Anzeigenverwaltung eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist.

6. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Herausgeber mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.

7. Der Herausgeber bzw. die Anzeigenverwaltung behält sich vor, Anzeigenaufträge, auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses, und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Herausgebers abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Herausgeber unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Herausgeber erst nach Vorlage eines Musters und deren Billigung bindend. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

8. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Der Herausgeber gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckvorlagen gegebenen Möglichkeiten.

9. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Herausgeber eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Auftragsabschluss und unerlaubter Handlung sind auch bei telefonischer Auftragserteilung ausgeschlossen; Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Herausgebers, seines gesetzlichen Vertreters und seiner Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Herausgebers für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Herausgeber bzw. die Anzeigenverwaltung darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen. In den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt.

 10. Probeabzüge können nicht geliefert werden.

 11. Sind keine Größenvorschriften gegeben, so wird die tatsächliche Abdruckhöhe der Preisberechnung zugrundegelegt.

 12. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige, übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen und vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist.

 13. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Verzugszinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Herausgeber kann bei Zahlungsverzug die weiteren Ausführungen eines laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Ein Anspruch auf Ausführung eines Anzeigenauftrages besteht nicht bei offenen Rechnungen oder nur teilweise bezahlten Rechnungen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Herausgeber berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses, das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

 14. Die Anzeigenverwaltung liefert mit der Rechnung (auf Wunsch) einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Herausgebers über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.

 15. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckstöcke, Matern und Zeichnungen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.

 16. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hildesheim. Soweit Ansprüche des Herausgebers bzw. der Anzeigenverwaltung nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Herausgebers vereinbart.

 17 a. Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind gehalten, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit dem Werbungstreibenden an die Preisliste des Herausgebers zu halten. Die von der Anzeigenverwaltung gewährte Mittlungsvergütung darf an den Auftraggeber weder ganz, noch teilweise weitergegeben werden.

b. Die durch die Weiterberechnung der Anzeigenkosten seitens der Agentur an den Inserenten entstehende Forderung gilt als an den Herausgeber abgetreten. Die Agentur ist berechtigt, die abgetretene Forderung solange einzuziehen, als sie ihrer Zahlungspflicht gegenüber dem Herausgeber bzw. der Anzeigenverwaltung entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen nachkommt.

c. Die allgemeinen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen, die Auftragsbestätigung und die jeweils gültige Preisliste sind für jeden Auftrag maßgebend. Der erteilte Anzeigenauftrag wird erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Herausgeber rechtsverbindlich.

d. Sind etwaige Mängel bei den Druckvorlagen nicht sofort erkennbar, sondern werden dieselben erst beim Druckvorgang deutlich, so hat der Werbungstreibende bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche.

e. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Druckunterlagen endet 3 Monate nach Erscheinen der jeweiligen Anzeige, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist. Druckunterlagen werden nur auf Wunsch zurückgesandt.

f. Im Falle höherer Gewalt erlischt jede Verpflichtung des Herausgebers auf Erfüllung von Aufträgen und Leistung von Schadenersatz. Insbesondere wird auch kein Schadenersatz für nicht veröffentlichte Anzeigen geleistet.

g. Bei Betriebsstörungen oder Eingriffen höherer Gewalt (z.B. Streik, Beschlagnahme und dgl.) hat der Herausgeber Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten Anzeigen, wenn die Aufträge mit 80 % der (zugesicherten) Druckauflage erfüllt sind. Geringere Leistungen sind nach dem Tausender- Seitenpreis gemäß der im Tarif genannten durchschnittlichen Jahres- Druckauflage zu bezahlen.

h. Bei verspäteter Anlieferung der Druckunterlagen werden die dadurch evtl. entstehenden Mehrkosten auf den Auftraggeber weiterberechnet. Außerdem kann die Terminüberschreitung Einfluss auf die Placierung und Druckwiedergabe nehmen.

i. Anzeigenfarbausschluss für die gleiche Seite kann nur für Formate ab 1/2 Seite zugesichert werden. Ausschluss für redaktionelle Verwendung von Farbe auf gleichen und gegenüberliegenden Seiten kann nicht zugesagt werden.

j. Bei Änderung der Anzeigenpreisliste treten die neuen Bedingungen auch bei laufenden Aufträgen sofort in Kraft, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen ist.

k. Stornierungen von Anzeigenaufträgen müssen schriftlich bis zum Anzeigenschlusstermin beim Herausgeber bzw. der Anzeigenverwaltung vorliegen.

 

RK Campingwirtschaft GmbH
Empedastraße 7
31028 Gronau (Leine)