Wohnen, wo andere Urlaub machen

Hund in Wohnwagen

Zweitwohnungssteuer für das geliebte Domizil auf dem Campingplatz?

Unterscheidet sich eine Dauervermietung steuerlich von einer saisonalen Vermietung?

Die Campinglust ist ungebrochen. Laut Statistischem Landesamt gab es 2018 940.000 Gäste auf Deutsch-lands Campingplätzen. Der BVCD e. V. geht bundesweit von 260.000 bis 300.000 Standplätzen für Dauercamper und 230.000 touristischen Standplätzen aus. Aber was bedeutet der Daueraufenthalt steuerlich für den Betreiber und seine Gäste?

Thomas Schäfer, Steuerberater in Hamburg (www.schaefer-steuerberatung.net), nimmt dazu Stellung. „Wenn ein Betreiber einem Gast gestattet, einen Stellplatz selbst auszuwählen oder die Fläche nach eigenem Wunsch zu wechseln, liegt keine Vermietung vor, sondern eine steuerpflichtige Leistung besonderer Art. Es liegt nur dann eine Vermietung vor, wenn der Betreiber seinem Gast eine nur ihm zur Verfügung stehende Fläche bereitstellt. Hierbei gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Wird diese Fläche auf unbestimmte Zeit vermietet und wird eine monatliche Kündigungsfrist vereinbart, ist die Vermietung als langfristig anzusehen und ist somit steuerfrei. Endet die Vereinbarung vor Ablauf von sechs Monaten ist es eine steuerpflichtige Vermietung mit 7 % Umsatzsteuer, die eine Berichtigung der Umsatzsteuer notwendig macht. Genauso verhält es sich, wenn eine zunächst mit 7 % umsatzsteuerpflichtige Vermietung zu einer steuerfreien langfristigen Vermietung (mehr als 6 Monate) wird. Die Differenzierung zwischen kurzfristiger steuerpflichtiger Vermietung sowie langfristiger steuerfreier Vermietung ist auch ausschlaggebend für den Vorsteuerabzug aus den Eingangsumsätzen (Aufteilung in abzugsfähige und nicht abzugsfähige Vorsteuer)“*

Wichtig zu beachten ist ferner: Gemeinschaftseinrichtungen wie Sanitärbereiche, Wasser -und Energiesäulen, Spielplätze und Müllentsorgungsstationen erhalten dieselbe umsatzsteuerliche Behandlung wie die der Überlassung der Fläche: Entweder steuerfrei oder mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Gesondert zu beurteilen, da keine Nebenleistungen, sind die Überlassung von Sportgeräten oder Sportanlagen (z. B. Boote, Minigolfplätze).

Von der Steuerermäßigung ausdrücklich ausgenommen sind gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 11 Satz 2 Umsatzsteuergesetz Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind. Dazu gehören nach den Ausführungen in der Gesetzesbegründung z. B. die Verpflegung (insbesondere Frühstück), der Zugang zu Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet), die TV-Nutzung („pay per view“), die Getränkeversorgung aus der Minibar, Wellnessangebote, Überlassung von Tagungsräumen usw. (Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern) Ferner ist zu beachten, dass der Betrieb eines Campingplatzes gemäß § 2 Abs. 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegt.

 Wann wird eine Zweitwohnungssteuer fällig?

Seit Einführung der Zweitwohnungssteuer können Dauercamper dieser unterliegen. Schuldner der Zweitwohnungssteuer ist der Mieter der jeweiligen Fläche und nicht der Betreiber. Neben den Umgebungs- und Ausstattungsvariablen (Lieferung von Wasser, Wärme, Müllbeseitigung, Überlassung von Gemeinschaftseinrichtungen wie Sanitärräumen, etc.) kommt es für die Bemessung der Steuer auf die „Jahresrohmiete“ an. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein legte beispielsweise fest, welche Ausstattungs-Mindestmerkmale ein Mobilheim haben muss, damit es zur Wohnung aufgewertet werden kann. Laut Urteil (2 LB 97/17) müsste eine Satz-ung Zweitwohnungssteuer für Mobilheime ausdrücklich regeln: „Wolle eine Gemeinde dennoch eine Zweitwohnungssteuer erheben, müsse sie dies in ihrer entsprechenden Satzung ausdrücklich regeln und bestimmte Mindestmerkmale der Ausstattung festlegen. Ferner müsse der in der Satzung zu bestimmende Steuermaßstab realitätsgerecht sein.“

Was ist eine Zweitwohnungssteuer?

Eine Zweitwohnungssteuer oder Nebenwohnsteuer ist eine kommunale Aufwandsteuer, deren Zweck darin besteht, eine Einkommensverwendung zu besteuern, die über die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs – also einer Hauptwohnung- hinausgeht. • (TS/JBD) 

* Keine Gewährleistung oder Garantie für Richtigkeit oder Vollständigkeit sowie für ein Tun oder Unterlassen, dass allein auf diesen Informationen beruht. Bei Zweifelsfragen setzen Sie sich bitte vorab mit Ihrem steuerlichen Berater in Verbindung.

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