Informationen zu den Beiträgen der VBG für das Jahr 2020

Der Vorstand der VBG hat am 31.03.2021 die Beiträge für das Jahr 2020 beschlossen. Der Beitragsfuß 2020 für Pflicht- und freiwillig Versicherte der VBG bleibt wie im Vorjahr bei 4,60 Euro. Gleichzeitig belasten die Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie nach wie vor viele Unternehmen, für die die VBG zuständig ist. Um den betroffenen Unternehmen zu helfen, werden betroffenen Unternehmen zügig und unbürokratisch Zahlungserleichterungen für den Beitrag 2020 gewährt.

Umlage der VBG

Der Beitragsfuß der Umlage für Pflicht- und freiwillig Versicherte bleibt wie im Vorjahr bei 4,60 Euro. Der Beitragsfuß wird jährlich unter Berücksichtigung der Ausgaben der VBG für das Vorjahr (2020) festgesetzt. Er wird mit den Entgelten oder den Versicherungssummen und der Gefahrklasse der Unternehmen oder der freiwillig Versicherten multipliziert und ergibt dann deren individuellen Beitrag. Der Beitragsfuß ist für alle Unternehmen und freiwillig Versicherten der VBG gleich hoch. Umstellung auf Vorschüsse ab 2022 Wie bereits mit dem Verbandsrundschreiben vom 03.11.2020 angekündigt, führt die VBG die Vorschusserhebung ab 2022 ein. Bei der Erhebung von Beitragsvorschüssen handelt es sich um ein gängiges Verfahren, das fast alle Berufsgenossenschaften bereits durchführen. Es wird durch die Umstellung der Finanzierung auf Beitragsvorschüsse keine Mehr- oder Doppelbelastung der Unternehmen geben. Mit der Umstellung auf die Vorschusserhebung entsprechen wir einem Anliegen der Unternehmen mit einer hohen Beitragsbelastung. Der Vorstand wird im Mai 2021 über die Termine, zu denen im Jahr 2022 Vorschüsse angefordert werden, entscheiden.

Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung und Teilnehmende an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen

Die Beiträge für Lernende (in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen, Fortbildungsmaßnahmen) werden nach der Zahl der Versicherten erhoben. Dies gilt auch für die seit dem 01.01.2012 unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz stehenden „Ein-Euro-Jobbenden“ und andere an geförderten arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen Teilnehmende. Die Unternehmen der VBG, in denen solche Personen tätig sind, melden die Gesamtzahl der Personen je Kalendermonat. Die Gesamtaufwendungen für diese Versicherten werden dann auf die nachgewiesenen Lernenden- und Maßnahme-Monate umgelegt. Der Beitrag je Monat steigt für 2020 auf 6,43 Euro gegenüber 5,47 Euro im Vorjahr. Die erhebliche Steigerung ist in dem Rückgang der gemeldeten Lernenden- und Maßnahme-Monate um 18,08 % begründet. Aufgrund der Coronavirus-Pandemie konnten zahlreiche Präsenzveranstaltungen nicht durchgeführt werden.

Pflichtversicherte Ehrenamtsträgerinnen und Ehrenamtsträger

Die Beiträge für diesen Personenkreis werden ebenfalls nach der Zahl der Versicherten erhoben. Die Anzahl der gemeldeten Ehrenamtsträgerinnen und Ehrenamtsträger sank 2020 im Vergleich zu 2019 um 1,96 %. Einzelne Unfälle mit schweren Verletzungen führten zu Steigerungen bei den Heilbehandlungskosten und den Renten. Der Beitrag je Versicherungsverhältnis steigt deshalb auf 9,13 Euro (2019: 8,68 Euro).

Freiwillig versicherte Ehrenamtsträgerinnen und Ehrenamtsträger

Für freiwillig versicherte Ehrenamtsträgerinnen und Ehrenamtsträger (§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VII -) führt die VBG eine gesonderte Umlage nach der Zahl der versicherten Personen durch. Der Vorstand hatte den Beitrag für 2020 bereits vorab mit 3,50 Euro und für 2021 mit 4,70 Euro je Versicherungsverhältnis festgesetzt. Grund für die Beitragsanpassung für 2021 ist eine Häufung schwerer Unfälle und die damit erheblich gestiegenen Ausgaben für die Heilbehandlung.

Rehabilitandinnen und Rehabilitanden

Der Beitrag für Rehabilitandinnen und Rehabilitanden je Belegungstag steigt für 2020 auf 0,5013 Euro (2019: 0,4358 Euro). Ursächlich hierfür sind Kostensteigerungen im Gesundheitswesen.

Mindestbeitrag

Der Mindestbeitrag gilt für zahlreiche Kleinunternehmen der VBG. Er bleibt für 2020 unverändert bei 48 Euro je Mitgliedsunternehmen. Es handelt sich um einen Jahresbeitrag unabhängig von der tatsächlichen Versicherungsdauer. Die Höhe des Mindestbeitrages ist in § 24 Abs. 7 der Satzung der VBG geregelt.

Lastenverteilung der gewerblichen Berufsgenossenschaften

Unter den neun gewerblichen Berufsgenossenschaften gibt es einen gesetzlich vorgegebenen Solidarausgleich. Der Beitragsbescheid enthält deshalb neben dem Beitrag zur VBG auch einen Beitrag zu dieser Lastenverteilung. Das Umlagevolumen der VBG zur Lastenverteilung steigt auf 475,9 Mio. Euro (2019: 469,4 Mio. Euro). Die Beiträge zur Lastenverteilung werden mit zwei Beitragsanteilen erhoben: Ein Beitragsanteil ergibt sich aus der Lastenverteilung nach Entgelten. Zum Schutz kleiner Unternehmen gibt es bei dieser Umlage einen jährlich festgelegten Freibetrag. Es wird nur das gezahlte Arbeitsentgelt herangezogen, das den jeweils festgelegten Freibetrag, für das Jahr 2020 229.500 Euro, überschreitet. Der Beitragsfuß zur Lastenverteilung nach Entgelten sinkt auf 1,9936 Euro (2019: 2,0079 Euro). Der weitere Beitragsanteil ergibt sich aus der Lastenverteilung nach Neurenten. Dieser Beitrag berechnet sich nicht nach den Arbeitsentgelten, sondern auf der Grundlage der Beitragseinheiten (Produkt aus Gesamtentgelt oder Versicherungssumme und Gefahrklasse). Für diesen Beitrags anteil gibt es keinen Freibetrag. Der Beitragsfuß zur Lastenverteilung nach Neurenten steigt auf 0,4088 Euro (2019: 0,3851 Euro). In dem Beitragsbescheid werden diese Beitragsanteile jeweils gesondert aufgeführt.

Versand der Beitragsbescheide

Die Beitragsbescheide werden in diesem Jahr zeitlich gestaffelt im April und Mai 2021 versandt. Informieren Sie bitte Ihre Mitglieder darüber, dass ihnen der Beitragsbescheid später oder früher zugehen kann als bisher üblich.

Fälligkeit

Der Beitrag wird regulär am 15. des auf den Erhalt des Beitragsbescheides folgenden Monats fällig. Für im April 2021 zugehende Bescheide gilt die Fälligkeit 17.05.2021, da der 15.05.2021 auf einen Sonnabend fällt. Die Zahlung ist nur dann pünktlich erfolgt, wenn der Beitrag bis zu die dem Zeitpunkt auf dem Konto der VBG eingegangen ist. Bei vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten können die Unternehmen das nachfolgend beschriebene Verfahren zur Gewährung von Zahlungserleichterungen nutzen. Noch ein Hinweis: Ein Widerspruch gegen den Beitragsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung, sodass der Beitrag auch in diesem Fall fristgerecht gezahlt bzw. rechtzeitig ein Antrag auf Stundung und Ratenzahlung gestellt werden muss. Wird dem Widerspruch abgeholfen, wer den zu viel gezahlte Beiträge erstattet.

Gewährung von Zahlungserleichterungen

Die Coronavirus-Pandemie und die getroffenen Maßnahmen zu deren Eindämmung führen bei einer Vielzahl von Mitgliedsunternehmen der VBG zu einer angespannten Wirtschaftssituation. Aufgrund dieser besonderen Lage bietet die VBG – wie schon im letzten Jahr – Möglichkeiten zur Entlastung der Mitgliedsunternehmen in Form von Zahlungserleichterungen für die Beiträge an, wie zum Beispiel Stundung und Ratenzahlung. Näheres dazu finden die Unternehmen in ihrem Beitragsbescheid oder unter www.vbg.de/zahlungserleichterungen. Anträge auf Stundung und Ratenzahlung können erst gestellt werden, wenn den Unternehmen ihr Beitragsbescheid vorliegt.

Ausführliche Informationen zu den einzelnen Bestandteilen des Beitragsbescheides und zum Lohnnachweis Digital finden Sie unter www.vbg.de/beitrag und www.vbg.de/LNdigital.

Quelle: BVCD