Ungleichheit, Wettbewerbsverzerrung oder was?

Ein Thema, Jahrzehnte alt und doch hochaktuell. Wie ist das mit den Gesetzeslagen für Campingplätze eigentlich? Welches Gesetz regelt was und warum sind diese bundesweit so unterschiedlich? Warum darf der eine Mobilheime aufstellen, ein anderer aber nicht? Eine Thematik, die nicht jeder versteht. Ehrlich gesagt, wir auch nicht.

Sie möchten Ihren Platz aufwerten, vielleicht endlich Mobilheime auf Ihrer Anlage anbieten? Eine gute Idee, aber was gilt in Ihrem Bundesland für eine Vorschrift? Was dürfen Sie, was dürfen Sie nicht oder warum darf der Kollege in einem anderen Bundesland etwas, was Ihnen verwehrt bleibt? Wirrwarr? Ja! Da wundert es nicht, dass Verordnungen entweder gar nicht oder doch zumindest missverstanden werden können.

Regelwerk

Campingplätze an sich sind – und nicht nur die hierauf errichteten Bauwerke – nach ganz herrschender Auffassung bauliche Anlagen. Die bauordnungsrechtlichen Sicherheitsanforderungen sind in den Bauordnungen und weiteren Verordnungen der Bundesländer geregelt (z. B. auch die Camping- und Wochenendplatzverordnungen der Länder), während die Steuerung der möglichen Nutzungskonflikte dem Bund obliegt und im Wesentlichen im BauGB und der BauNVO geregelt ist. Die aus den Vorgaben des bundesrechtlichen Bauplanungsrechts zu entwickelnde konkrete Nutzungsplanung (Bauleitplanung) obliegt den Gemeinden. Bauleitpläne sind die Flächennutzungspläne (als vorbereitende Bauleitpläne) und die Bebauungspläne (als verbindliche Bauleitpläne), wobei die Bebauungspläne aus dem jeweiligen Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. Klar? Warum dann diese bundesweiten Unterschiede?

Differenzen*

Bayern hat keine Camping- und Wochenendplatzverordnung. Der ehemalige Regierungsdirektor Stefan Kraus hat vor vielen Jahren aber erläutert, dass aus seiner Sicht Mobilheime auf jeden Fall wie Wohnwagen zu sehen und zu definieren seien.

Schleswig-Holstein hat eine sehr detaillierte, kleinteilige Verordnung, die vieles vereinfacht und möglich macht.

Von so einer Regelung kann Niedersachsen wiederum nur träumen. Denn: Ein Gerichtsbescheid in Lüneburg aus dem Jahr 1987 besagt Folgendes: In einem Campingplatzgebiet im Sinne des § 10 Abs. 5 BauNVO sind Mobilheime unzulässig.

* Beispiele aus den unterschiedlichen Verordnungen der Bundesländer.

Reine Auslegungssache?

Es kocht also jedes Bundesland sein eigenes Süppchen. Ist das jetzt alles einfach reine Auslegungssache und es braucht es einfach nur wohlgesonnene Personen an den richtigen Stellen? Fakt ist jedoch, dass diese unterschiedlichen Regelungen der einzelnen Bundesländer Wettbewerbsverzerrung und demnach definitiv regulierungsbedürftig sind. Oder? Doch besser die bewährte Vogel-Strauß-Manier anwenden, gar nicht erst in dieser Sache herumstochern und lieber keine schlafenden Hunde wecken? Wir sind ehrlich und denken, dass wir in diesem Thema nicht kompetent genug sind und dringend einen qualifizierten Fachmann brauchen, der uns diese Gesetze erörtert und uns Fragen zu diesem Thema beantworten kann. In unserer nächsten Ausgabe (CWH 1/2020) sprechen wir mit Rechtsanwalt Florian Riechey, um ein wenig Licht ins dunkle Bundeslanddurcheinander zu bringen.

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