Flüssiggas: Unsichtbare Gefahr auf dem Campingplatz?

Liebe Leserinnen und Leser,

bereits im Rahmen des Norddeutschen Campingtages 2023 hatte ich das Thema „Gasprüfung“ für Sie im Rahmen meiner Präsentation aufbereitet. Aufgrund der mich in der Nachbereitung des NCT 2023 erreichenden vielen Anfragen hierzu möchte ich hieran anschließen und Ihnen einen vertiefenden Einblick in die Thematik vorstellen.

Flüssiggas ist das am meisten verwendete Medium zum Betreiben von Kochstellen sowie Heizungen in Wohnwagen, Wohnmobilen und Mobilheimen. Inzwischen verfügen nahezu alle Campingfahrzeuge über eine Gasanlage zum Kochen, Heizen oder Kühlen. Somit ist bei einem Campingurlaub die Versorgung mit Flüssiggas von elementarer Bedeutung. In technischer Hinsicht handelt es sich bei dem im Campingbereich verwendeten Gas um eine Mischung von Butan und Propan. Durch Komprimierung werden die Gase verflüssigt und können in Flaschen gefüllt werden. Das verwendete Gas wird international als LPG (Liquified Petroleum Gas) bezeichnet.

Trotz der sehr weiten Verbreitung von Flüssiggasanlagen im Campingbereich treten zumindest die verantwortungsbewussten Verwender von Flüssiggas dem Brennstoff vorsichtig gegenüber, sodass es glücklicherweise selten zu schweren Unfällen kommt. Das handelsübliche Flüssiggas ist für Menschen beim Einatmen von geringen Mengen – wie etwa beim Wechseln der Gasflasche – nicht gefährlich. Trotzdem dürfen in Campingfahrzeugen keine Gase austreten. Austretendes Gas, welches schwerer ist als Luft, verdrängt im Innenraum des Campingfahrzeugs die Umgebungsluft und würde somit allein schon durch verursachten Sauerstoffmangel bei den Bewohnern unbemerkt zum Erstickungstod führen, ohne dass es hier zu einer Explosion kommen muss. Um dieser Erstickungsgefahr entgegenzutreten wird empfohlen, für ein unbeschwertes Campingvergnügen unbedingt einen Gaswarner im Innenraum des Campingmobils zu installieren.

Weit gefährlicher ist jedoch die von Flüssiggasanlagen ausgehende Explosionsgefahr. Sicher ist Ihnen das Inferno vom Campingplatz am Steiner Weiher (Franken, Bayern) bekannt, welches sich im Jahre 2022 ereignete und bei dem eine Vielzahl von Schwerverletzten zu beklagen war. Dabei war es nur dem sofortigen Eingreifen anderer Camper zu verdanken, dass es nicht zu Todesfällen und weiteren Schwerverletzten gekommen ist. Grund für die Explosion war wohl ein Defekt an einem Flüssiggasofen, bei dem es zu einer Verpuffung kam, infolge derer der Campingwagen sofort in Flammen stand. Innerhalb kürzester Zeit griff das Feuer auf umliegende Fahrzeuge über, bei denen durch enorme Hitzeentwicklung weitere Gasflaschen explodierten.

In der Rückschau auf dieses Ereignis stellen sich für Sie als Campingplatzbetreiber zwei Fragen:

1. Wie kann ich verhindern, dass es auf meinem Campingplatz zu Gasunfällen kommt?
2. Wer haftet im Falle eines Gasunfalles für den entstandenen Sach- und Personenschaden?

Campingfahrzeuge mit einer Flüssiggasanlage unterliegen per Gesetz der sogenannten „Gasprüfung G607“. Hierbei handelt es sich um eine Sicherheitsprüfung, bei der ein Sachverständiger die Gasanlage umfassend überprüft. Das Bundesministerium für die Digitales und Verkehr (BMDV) ist aktuell damit beschäftigt, die neue Rechtsgrundlage für eine eigenständige Prüfung von Gasanlagen in Wohnmobilen, und Wohnwagen zu erarbeiten. Dann wird auch festgelegt, für welche Fahrzeuge eine Gasprüfung verpflichtend ist. Derzeit wird eine regelmäßige Gasprüfung nach G607 an Freizeitfahrzeugen mit Flüssiggasanlagen lediglich empfohlen. Gesetzlich verpflichtend ist diese Prüfung aktuell nicht. So ist eine Gasprüfung nach G607 auch aktuell nicht Voraussetzung für das Bestehen der Fahrzeughauptuntersuchung (TÜV).

Es ist also durchaus möglich, dass Fahrzeuge mit lange abgelaufener Gasprüfung oder mit selbstgebauter und nicht abgenommener Gasanlage Ihren Campingplatz befahren bzw. das in Mobilheimen derartige Anlagen betrieben werden. Bei der Gasprüfung nach G607 erfolgt eine Drucküberprüfung der Gasanlage, der Leitungen und aller angeschlossenen Geräte sowie bestimmter Bauteile. Zusätzlich werden alle Bauteile mit einer Austauschpflicht von zehn Jahren geprüft. Hierzu gehören Gasregler, Gasschläuche, Sperrhähne sowie sämtliche installierten Gasflaschen. Anhand eines detaillierten Prüfschemas werden folgende Dinge kontrolliert:

• Halterung der Gasflaschen
• Lüftungsöffnung im Gaskasten
• Prüfung, dass keine elektrischen Einrichtungen am Gaskasten verbaut sind
• Dichtigkeitsprüfung der Gasanlage
• Überprüfung der Sicherheitsventile
• Funktionsfähigkeit der Gasanlage
• Alter von Anschlussschläuchen und Druckminderer
• Überprüfung der Abgasrohre

Durch die Prüfung in einem Intervall von zwei Jahren durch einen zertifizierten Prüfer ist in weiten Teilen sichergestellt, dass die Gasanlage den technischen Anforderungen entspricht und von dieser Gasanlage keine Gefahren ausgehen. Wie bereits ausgeführt, gibt es aktuell keine gesetzliche Verpflichtung, Gasanlagen regelmäßig zu überprüfen bzw. bei Neuerrichtung einer Gasanlage diese vor Inbetriebnahme abzunehmen. Man könnte also die Auffassung vertreten, dass, wenn nicht einmal der Verwender der Gasanlage zur Sicherheitsprüfung verpflichtet ist, auch Sie als Campingplatzbetreiber nicht verpflichtet sind, hier überhaupt tätig zu werden. Diese Rechtsauffassung ist nach unserem Dafürhalten falsch. Im Rahmen Ihrer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht dürften Sie verpflichtet sein, alles dafür zu tun, dass bekannte Gefahren für Leib, Leben und Sachwerte für die Nutzer Ihres Campingplatzes nicht bestehen. Wir raten daher dazu, sich von jedem Nutzer des Campingplatzes den Nachweis der durchgeführten Gasprüfung nach G607 vorlegen zu lassen, wobei das Prüfzertifikat zumindest so lange Gültigkeit haben muss, wie sich der Gast auf dem Campingplatz aufhält bzw. aufhalten will. Fahrzeuge, für die keine gültige Gasprüfung vorgelegt wird, sollten Sie nicht den Campingplatz befahren lassen. Nicht ausreichend – aber dennoch in jedem Fall hier aufzunehmen – dürfte es sein, in den allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie in der Platzordnung zu formulieren, dass ein Befahren des Campingplatzes nur mit gültiger Gasprüfung nach G607 erfolgen darf. Bei der bloßen Ausweisung dieser Regel in Ihrer Platzordnung wäre nämlich nicht sichergestellt, dass diese Verpflichtung von allen Nutzern gelesen und schlussendlich auch eingehalten wird. Nochmals deutlich soll hier angeraten werden: Kontrollieren Sie bzw. Ihre Mitarbeiter von jedem mit einer Gasanlage versehenen Fahrzeug vor Befahren des Campingplatzes, ob eine gültige Gasabnahme vorliegt. Der Rat geht sogar so weit, sich von dem Prüfzertifikat eine Kopie bzw. eine digitale Kopie für Ihre Unterlagen zu fertigen. Etwas andersgeartet ist die Sachlage bei Mobilheimen und anderen dauerhaft abgestellten Campingeinrichtungen ohne Verkehrs-zulassung. Diese befinden sich dauerhaft auf dem Campingplatz, sodass hier der Nachweis der Gasprüfung aktiv von den jeweiligen Nutzern idealerweise jährlich, zumindest jedoch im Zwei-Jahres-Turnus, einzufordern wäre, was auch geschehen sollte. Die Verpflichtung des jeweiligen Nutzers zur Vornahme einer entsprechenden Prüfung sollte hier in jedem Fall vertraglich vereinbart sein. Nur so kann sichergestellt werden, dass Sie als Betreiber tatsächlich auch einen Anspruch hierauf haben.

Vorstehendes mag sich nach hohem Verwaltungsaufwand anhören, dürfte jedoch unvermeidbar sein, um ein Inferno, wie etwa 2022 stattgefunden, zu verhindern. Gespräche mit Sachverständigen haben gezeigt, dass bei einer nicht zu unterschätzenden Zahl von Campingfahrzeugen ganz erhebliche Mängel an der Gasanlage bestehen, wobei es vielfach nur glücklichen Umständen zu verdanken war, dass es hier nicht zu schwerwiegenden Unfällen gekommen ist. Zudem fehlt Campern oftmals das Bewusstsein oder gar die Einsicht hinsichtlich der Gefährlichkeit von Flüssiggas bei der unsachgemäßen Installation von gasverbrauchenden Endgeräten sowie bei der Installation der Anlage und dem Transport von Gasflaschen. Im Zusammenhang mit dem Transport von Gasflaschen ist auszuführen, dass neuere Campingfahrzeuge durchaus mit geöffneter Gasflasche im Straßenverkehr teilnehmen können, wenn die Gasanlage über einen sogenannten Crashsensor verfügt. Der Crashsensor verhindert das Ausströmen von Gas, wenn es durch einen Verkehrsunfall zu einem Leck im Gassystem kommt. Fahrzeuge, die nicht mit einem Crashsensor ausgestattet sind, dürfen am Straßenverkehr nur teilnehmen, wenn die Gasflasche geschlossen ist. Zudem ist die Gasflasche vom System zu trennen und das Flaschenventil mit einer Schutzkappe zu verschließen. Um auch hier Ihrer Obliegenheitspflicht nachzukommen, wäre es etwa möglich, an der Ausfahrt des Campingplatzes ein Schild aufzustellen, auf dem darauf hingewiesen wird, dass die Gasflaschen zu schließen sind. Auf diesem Schild könnte auch gleichzeitig darauf hingewiesen werden, die ordnungsgemäße Ladungssicherung zu überprüfen. Von verlorenen Fahrrädern und ganzen Anhängern haben Sie sicherlich schon gehört. Sie leisten jedenfalls durch das Aufstellen eines solchen Schildes einen erheblichen Beitrag zur Verkehrssicherheit und dies sollte unser aller Anliegen sein.

Wenn es dann doch zu einem (Gas-)Unfall auf dem Campingplatz kommt, hat dieser meist schwerwiegende Folgen und damit einhergehend hohe Sachschäden oder sogar Todesfällen. Die Frage nach der Haftung steht dann unweigerlich im Raum. Zunächst haftet der Verursacher für sämtlichen entstandenen Schaden. Dieser kann jedoch schnell Dimensionen erreichen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verursachers bei Weitem übersteigt, sodass eine Schadensregulierung nur dann erfolgen wird, wenn eine hinter dem Verursacher stehende Haftpflichtversicherung leistungspflichtig ist. Ob daneben die Kfz-Haftpflichtversicherung einstandspflichtig ist, ist höchst fraglich, da es wohl am Tatbestandsmerkmal „im Betrieb“, was die Teilnahme am Straßenverkehr voraussetzt, fehlen dürfte. Ob man auch den Abschluss und Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Zugangsvoraussetzung für den Campingplatz macht, sollte überlegt werden. Derzeit vertreten wir die Auffassung, dass dies nicht zwingend erforderlich ist, sollte wohl aber aus Gründen der Absicherung und Haftungsfreistellung erwägt werden.

Für den Fall, dass keine Haftpflichtversicherung vorhanden ist und der Schädiger wirtschaftlich nicht in der Lage ist, den entstandenen Schaden zu übernehmen, könnten Geschädigte erwägen, Sie als Campingplatzbetreiber in die Haftung zu nehmen. Dies kann dann erfolgreich sein, wenn Sie eine den Campingplatznutzern gegenüber bestehende Obliegenheitspflicht verletzt haben. Diese könnte von Gerichten darin zu sehen sein, dass trotz der Möglichkeit, sich die Betriebssicherheit von Gasanlagen nachweisen zu lassen, Sie dies nicht getan haben mit der Folge, dass von Ihnen Schadensersatz zu leisten wäre. Wie aufgezeigt, kann es sehr schnell zu Zahlungsverpflichtungen (etwa bei Personenschäden oder gar Todesfällen) kommen, die auch Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit womöglich bei Weitem übersteigt. Haben Sie jedoch alles getan, um Gefahren von Leib und Leben Ihrer Campingplatznutzer abzuwenden, kann man Ihnen eine Obliegenheitsverletzung nicht vorwerfen, sodass ein Haftungsanspruch nicht besteht.

Wie aufgezeigt, ist es also von überaus wichtiger Bedeutung, sich die Betriebssicherheit von Gasanlagen von den Campern nachweisen zu lassen. Zudem hat die Praxis gezeigt, dass Haftpflichtversicherer das aktive Überprüfen der Betriebssicherheit der Gasanlagen mit einem erheblichen Beitragsnachlass honorieren. Sollte dies Ihre Versicherung bisher nicht gewähren, sprechen Sie die Versicherung aktiv hierauf an. Aus der Praxis sind hier Beitragsnachlässe von mehreren tausend Euro möglich. Rechtlich möchten wir in diesem Zusammenhang noch auf die Brandschutzproblematik in Bezug auf die Einhaltung der Abstandsflächen hinweisen. Auch hier handelt es sich um öffentlich-rechtliche Vorschriften, die, wenn gegen diese verstoßen wird, erhebliche haftungsrechtliche Konsequenzen haben können.

Sollten Sie nun zu diesem Thema oder auch zu anderen Rechtsfragen in Zusammenhang mit dem Betrieb Ihres Campingplatzes Beratungsbedarf haben, stehen wir Ihnen mit unserem Kanzleiteam jederzeit gern zur Seite.
Zum Abschluss eines jeden Artikels sei auch hier ausdrücklich nochmals darauf hingewiesen, dass dieser Artikel keine allgemeine oder einzelfallbezogene Rechtsberatung darstellt. Es kommt stets auf die konkreten Umstände des jeweiligen konkreten Sachverhalts an.

Ihre Rechtsanwälte Florian Steiner und Matthias Hampel

Rechtsanwaltskanzlei Hampel & Steiner

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