Es braucht Anpassungen

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Bauordnung und Camping- und Wochenendplatzverordnung NRW

Praxistauglicher gestalten und Ungleichbehandlung vermeiden

Der BCVD fordert, wichtige Rechtsgrundlagen für die Campingbranche anzupassen und praxistauglicher zu gestalten. Auf Bundes- und Landesebene besteht seit langer Zeit ein Bedarf, die geltenden Regelungen für Campingplätze zu überarbeiten, um das Aufstellen von ortsfesten Unterkünften zu erleichtern. Die vermehrte Nachfrage nach ortsfesten Unterkünften ist ein seit Jahren anhaltender Trend, den die Campingplatzbetreiber nicht ignorieren können, wenn sie im europäischen Wettbewerb bestehen wollen. Das geltende Baurecht macht dies derzeit jedoch in vielen Fällen unmöglich. Durch die letzte Novelle der Bauordnung NRW (BauO NRW) ist dieses Problem wieder verstärkt in den Blick geraten.

Regelungsbedarf für Campingplätze
Aufstellen von ortsfesten Unterkünften

Grundsätzliches
In der Regel liegen Campingplätze in durch Flächennutzungsplan als Erholungssondergebiet (§ 10 BauNVO) ausgewiesenen Campingplatzgebieten. Grundsätzlich ist in diesen Gebieten ausschließlich das Aufstellen von jederzeit ortsveränderlichen Wohnmobilen, Zelten und Wohnwagen zulässig. Um ortsfeste Unterkünfte wie Ferienhäuser oder Wochenendhäuser aufzustellen, braucht es Einzelgenehmigungen beziehungsweise einen Bebauungsplan, der das Aufstellen von Ferienhäusern oder Wochenendhäusern gestattet. Die Rechtsquellen sind vielfältig und für den Laien unübersichtlich. Das Bauplanungsrecht regelt auf Bundesebene mit dem Baugesetzbuch und der Baunutzungsverordnung die grundsätzliche Zulässigkeit eines Vorhabens, während die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit, die sich mit Fragen der Sicherheit und Ordnung beschäftigt, im Wesentlichen durch Landesrecht geprägt und unter anderem in der Landesbauordnung und der Camping- und Wochenendplatzverordnung (CWVO NRW) verankert ist.

Auf einem Campingplatz ist grundsätzlich lediglich das vorübergehende Aufstellen und Bewohnen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen, die jederzeit ortsveränderlich sind, erlaubt. Ob diese durch den Eigentümer selbst genutzt oder gewerblich vermietet werden, ist dabei unerheblich. Auf Wochenendplätzen ist das Aufstellen von Kleinwochenendhäusern zum vorübergehenden Bewohnen erlaubt. Diese dürfen aber nur (überwiegend) durch den Eigentümer selbst genutzt, also nicht gewerblich vermietet werden. Auf Campingplätzen sind (Klein-)Wochenendhäuser grundsätzlich nicht zulässig. Ferienhäuser hingegen zeichnen sich dadurch aus, dass sie entgeltlich an einen wechselnden Personenkreis überlassen werden. Sie sind grundsätzlich weder auf Campingplätzen noch auf Wochenendplätzen, sondern nur in Ferienhausgebieten erlaubt.

Die vom Gesetzgeber formulierte Spreizung und Trennung unterschiedlicher Erholungsformen ist überholt, ist ein Relikt aus den 70er-Jahren. Seit dieser Zeit sind weder auf Bundesebene noch in NRW Änderungen an den einschlägigen Regelwerken vorgenommen worden, die den vollkommen veränderten Marktverhältnissen gerecht würden.

Bedeutung der Novelle der Landesbauordnung NRW
Besonders in Nordrhein-Westfalen haben sich viele Campingplätze zu Wochenendplätzen entwickelt. Insbesondere für diese spielt die Novelle eine Rolle. Durch den § 62 Abs. 1 S. 1 der BauO NRW waren auch in Nordrhein-Westfalen Wochenendhäuser auf genehmigten Wochenendplätzen, die nicht zu Dauerwohnzwecken dienen durften, genehmigungsfrei gestellt. Durch die letzte Novelle der BauO NRW wurde im Sommer 2021 diese Genehmigungsfreistellung aber gestrichen. Begründet wurde dieser Schritt damit, dass sich auf einigen Wochenendplätzen zunehmend und baurechtswidrig das Dauerwohnen manifestiert hat und damit verhindert werden soll. Die Errichtung eines Wochenendhauses auf einem Wochenendplatz ist nunmehr nur noch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, § 64 BauO NRW, möglich.

Welche Folgen zieht das für Genehmigungspflicht, Bestandsschutz, nachträgliche Genehmigung und für ungenehmigte Wochenendhäuser nach sich? Wenn die erforderliche Baugenehmigung fehlt, kann die Bauaufsichtsbehörde allein deshalb eine Nutzungsuntersagung aussprechen. Falls das Wochenendhaus nicht genehmigungsfähig ist, kann sogar eine Beseitigungsverfügung erlassen werden.

Anstatt dem großen Bedürfnis nach vereinfachten Möglichkeiten des Aufstellens ortsfester Unterkünfte Rechnung zu tragen, wurden die Regelungen sogar noch verschärft. Der BVCD NRW teilt zwar das Anliegen des Verordnungsgebers, Dauerwohnen in Erholungssondergebieten zu verhindern, hält diese Regelung aber für ungeeignet, dieses Ziel zu erreichen. Wie eine ortsfeste Unterkunft später genutzt wird, lässt sich durch die Erforderlichkeit einer Baugenehmigung jedenfalls nicht wirksam steuern.

Ein Ausweg: neue Begriffsbestimmungen in der CWVO NRW
Diese für juristische Laien unverständliche Systematik führt zu Unklarheit und Unsicherheit. Daran muss sich etwas ändern. Dass das letztendlich ganz einfach geht, sieht man in Schleswig-Holstein. Nach der CWVO SH gelten Mobilheime, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen¹, anders als in NRW, als Wohnwagen, sodass sowohl das Aufstellen auf Campingplätzen als auch die unterschiedlichen Nutzungsarten problemlos möglich sind. Der BVCD NRW fordert daher unter anderem, die Begriffsbestimmung aus § 1 Abs. 3 S. 2 der CWVO SH in Nordrhein-Westfalen zu übernehmen. Zudem soll der Anstoß gegeben werden, den Katalog des § 10 BauNVO zu überarbeiten, um so mehr Möglichkeiten für ortsfeste Unterkünfte auf Campingplätzen zu erschließen.

Es braucht also dringend Reformen, um die Regelwerke praxistauglicher zu gestalten und Ungleichbehandlungen in den einzelnen Bundesländern zu vermeiden. Der BVCD NRW hat mit Unterstützung der Kanzlei Kapellmann ein Positionspapier für die Politik zur Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen erstellt sowie eine Orientierungshilfe für die Campingwirtschaft formuliert.



Wohnmobilstellplätze und Kleinstcampingplätze

Neuregelung und Gleichbehandlung

Nach Ansicht des BVCD NRW sollten kommunale Stellplätze für Wohnmobile nicht länger Sonderregelungen gegenüber privat betriebenen Stellplätzen in Anspruch nehmen können. Auch Kleinstcampingplätze, die gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 der CWVO NRW keine Campingplätze im Sinne der Verordnung sind, sollten in das Regelwerk der Camping- und Wochenendplatzverordnung eingebunden werden, um Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung Rechnung zu tragen.

Regelwerk schaffen
Campingplätze, die zum vorübergehenden Aufstellen und Bewohnen von mehr als drei Wohnwagen oder Zelten bestimmt sind, liegen im Anwendungsbereich der Camping- und Wochenendplatzverordnung NRW. Für sie gelten besondere Anforderungen hinsichtlich ihrer Lage und Infrastruktur. Dagegen sind kommunale Stellplätze für Wohnmobile, die nur zu einem vorübergehenden Übernachten eingerichtet werden, keine Campingplätze im Sinne der Verordnung und müssen damit keine besonderen Anforderungen der CWVO erfüllen. Ein Campingplatz ist eine baulich befestige Anlage mit Infrastruktur und ein Wohnmobilstellplatz ein Parkplatz mit Entsorgungsstation. So weit, so gut: unterschiedliche Definition, unterschiedliches Regelwerk. Auch Kleinstcampingplätze, die von der Größe unterhalb der Anwendungsbereiche der Verordnung liegen, unterliegen keiner Regelung. Da diese Campingform immer weiter zunimmt, gibt es in Schleswig-Holstein ein Landesnaturschutzgesetz, das besagt, dass diese Plätze durch Gemeinden genehmigt werden müssen. Mecklenburg-Vorpommern stellt daneben auch minimale Anforderungen an Sicherheit, Ordnung, Hygiene und Sauberkeit, die erfüllt werden müssen. Diese Gedanken sollten nach Auffassung des BVCD NRW übernommen und direkt in die CWVO überführt werden, um vor dem Hintergrund der Ausweitung des sogenannten Wildcampens die Akzeptanz dieser individuellen Urlaubsform in der Bevölkerung nicht zu gefährden.

Gleichbehandlung?
Unterliegen kommunale Wohnmobilstellplätze also keiner Regulierung, sieht das für private Stellplätze ganz anders aus. Diese fallen in den Anwendungsbereich der Camping- und Wochenendplatzverordnung, haben Auflagen zu Brandschutz usw. zu erfüllen. Das ist, möchte man es salopp sagen, ganz schön hirnrissig, ungerecht und absolut nicht nachvollziehbar.

„Es wäre empfehlenswert, eine differenzierte Abgrenzung des Anwendungsbereichs der CWVO NRW vorzunehmen und auch für die kommunalen und privaten Stellplätze sowie für Kleinstcampingplätze ein interessen- und sachgerechtes Regelwerk hinsichtlich des Gefahrenschutzes zu konzipieren und in einem zusätzlichen Abschnitt der Campingplatzverordnung zu verankern. Auch muss die Ungleichbehandlung von privaten und kommunalen Stellplätzen hinterfragt werden und dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) Geltung verschafft werden.“ Leo Ingenlath, Präsident BVCD NRW

Fazit
Hinterfragt man all diese unterschiedlichen Regelungen, die eher antiquiert und wenig flexibel daherkommen, wäre die Lösung doch ganz einfach: Werden bundesweit ein paar Begrifflichkeiten geändert und ein neues Regelwerk in die CWVO eingebunden, wird es übersichtlich und verständlich. Es wird leichter für Platzbetreiber, vielfältiger für Campingurlauber, gerechter für alle und es verhindert eine Wettbewerbsverzerrung.

Wir bedanken uns bei Rechtsanwalt Florian Riechey und Leo Ingenlath, Präsident BVCD NRW, für ihre Unterstützung und Beratung, sie haben diesen Artikel möglich gemacht.