Fortschritt und Stagnation

Mobilheime und ihre Vorschriften

In den 1960er-Jahren wurden Mobilheime auf Campingplätzen in Europa populär. Skandinavische Länder haben diese Marktlücke schnell erkannt und wurden Vorreiter in der Vermietung von Campinghäusern. 2003 fragt die CWH in einem Artikel, ob Deutschland diese Marktentwicklung verschlafen hat und nannte für dieses Versäumnis die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen der europäischen Länder. Heute, 20 Jahre später, haben deutsche Campingplätze aufgeholt – immer mehr Mobilheime stehen für die Vermietung bereit. In Optik und Ausstattung haben sich diese Objekte weiterentwickelt, die unterschiedlichen Gesetzeslagen auf Landesebene aber stagnieren großteils weiterhin.

Rückblick
2003 zeigte eine Erhebung des ADAC, dass auf Deutschlands Campingplätzen deutlich weniger Mietobjekte angeboten wurden als in anderen europäischen Ländern. Insbesondere die skandinavischen Länder haben sich vor 20 Jahren bereits als Trendsetter erwiesen. Während europaweit durchschnittlich 58,4 Prozent der Campingplätze über Bungalows, Mobilheime oder Hütten verfügten, in einigen Ländern sogar deutlich über 90 Prozent, boten in Deutschland lediglich 23,5 Prozent diese Angebote. Damals sagte Horst Nitschke vom ADAC, dass die Campingunternehmer in Deutschland es versäumt haben, ein ausreichendes Angebot an Mietobjekten auf ihren Plätzen zu schaffen und der europäische Vergleich zeige, dass eine Nachfrage nach festen Unterkünften auf Campingplätzen vorhanden sei. Hatten Deutschlands Campingunternehmer demnach eine Marktentwicklung verschlafen?

Das Baurecht hatte zusätzliche Angebote von festen Mietobjekten auf Campingplätzen erschwert
Es wurde angenommen, dass baurechtliche Fragen die Entwicklung von Bungalows bzw. Mobilheimen auf deutschen Campingplätzen stark behindert hatten und Deutschland deshalb dieser Entwicklung hinterherlief. Die Anfang der 80er-Jahre von ARGEBAU entwickelte Musterverordnung für Camping- und Zeltplätze sah nicht vor, dass auf Campingplätzen Ferienhäuser oder Mobilheime aufgestellt werden durften. Vielmehr wurde ausdrücklich festgelegt, dass auf Camping- und Zeltplätzen nur ortsveränderliche Objekte erlaubt waren. In der Folgezeit trafen die einzelnen Bundesländer in Deutschland dann jedoch sehr unterschiedliche Regelungen (Landesverordnungen). Wie der CWH-Redakteur bereits damals sinnig bemerkte, würde es den Rahmen eines Artikels sprengen, durchleuchtete man detailliert die einzelnen Landesverordnungen. 2003 konnte man die Bundesländer und ihre Verordnungen in drei unterschiedliche Gruppen teilen:
Verordnungen, die ausschließlich das Zelt- und Campingplatzwesen zum Gegenstand hatten
Zusammengefasste Verordnungen, die über die Camping- und Wochenendplatzverordnung geregelt waren
Bundesländer, die über keine eigene Campingverordnung verfügten und die lediglich auf das Landesbaurecht Bezug nahmen

Unterschiedliche Definitionen spalten die Bundesländer bis heute
Regelwerke auf Bundes- und Landesebene
Auf Bundesebene wird die grundsätzliche Zulässigkeit von Vorhaben im Baugesetzbuch und in der Baunutzungsverordnung geregelt. Für Campingplätze ist der § 10 „Sondergebiete, die der Erholung dienen“ relevant. Im Gegensatz zu Ferienhausgebieten und Wochenendhausgebieten geht die Konzeption von Campingplatzgebieten davon aus, dass hier ausschließlich Campingplätze zulässig sind, also keine Ferienhäuser erlaubt sind. Das Errichten von sogenannten Campinghäusern ist nur dann möglich, wenn man den Flächennutzungsplan ändert und ein Campingplatzgebiet in ein Camping- und Ferienparkgebiet umwandelt – dann können im Bebauungsplan bestimmte Baufenster errichtet werden. Auf Landesebene reglementiert die Campingplatzverordnung, was erlaubt und was nicht erlaubt ist, was bis heute in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich dargestellt wird. Bayern zum Beispiel hat gar keine Verordnung, Schleswig-Holstein hingegen verfügt über sehr detaillierte, kleinteilige Richtlinien. In diesen werden Mobilheime als Wohnwagen definiert, dürfen also aufgestellt werden. In Niedersachsen (räumlicher Konkurrent zu Schleswig-Holstein) hat das Oberverwaltungsgericht hingegen klar festgelegt, dass Mobilheime keine Wohnwagen sind – also dürfen keine Mobilheime aufgestellt werden.

Die Nachfrage nach Mobilheimen steigt weiter, geschürt vom Glampingtrend, von vielen Neucampern und der Nachfrage im Bereich Dauercamping. Müssen also bis heute manche Bundesländer diesem Trend immer noch hinterherlaufen, weil Verordnungen diese Investitionen oft langwierig und gar unmöglich machen?

Quelle: CWH 2003 (Rolf Kuschel)

Titelfoto: ARCABO